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Verfallen die Garantieansprüche nach dem Nachfüllen? Bevor wir diese Frage beantworten, sollten wir klären, ob hier wirklich die Garantie gemeint ist. In den meisten Fällen stellt sich nämlich beim Nachfragen heraus, dass es eigentlich um die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geht. Das mag auf den ersten Blick wie Haarspalterei anmuten, denn im allgemeinen Sprachgebrauch werden beide Begriffe meist synonym verwendet. Doch juristisch liegen Welten dazwischen. Klären wir also zunächst einmal die Grundbegriffe.
Hinter der Gewährleistung (seit 2002 wesentlich exakter als "Mängelfolgenrecht" bezeichnet) verbirgt sich ein Rechtsanspruch, der zumindest im so genannten Verbrauchsgüterverkauf weder ausgeschlossen werden noch verloren gehen kann. Ein solcher liegt beispielsweise immer dann vor, wenn ein Verbraucher etwas von einem Händler erwirbt. Nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) haftet der Verkäufer für die Mangelfreiheit der verkauften Sache. Da Mängel nicht immer sofort erkennbar sind, hat der Gesetzgeber einen zeitlichen Rahmen für deren Reklamation bestimmt. Früher auf 6 Monate beschränkt gilt seit Anfang 2002 eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von 24 Monaten.
Im Gegensatz zur Gewährleistung handelt es sich bei der Garantie um eine freiwillige Verpflichtung des Herstellers, mit dem dieser die Funktionsfähigkeit seiner Ware für einen bestimmten Zeitraum zusichert. Ein gesetzlicher Anspruch auf ein Garantieversprechen besteht nicht. Zudem ist der Hersteller bei der Formulierung der Bedingungen seiner Garantie weitgehend frei. Wenn ein Druckerhersteller in seinen Garantiebedingungen etwas Entsprechendes ausdrücklich festgelegt hat, dann gehen – formaljuristisch – die Garantieansprüche in der Tat verloren, sobald der Drucker mit Fremdtinte betrieben wird.
Da Garantie und Gewährleistung voneinander unabhängig bestehen, hat das Erlöschen freiwilliger Garantiezusagen überhaupt keine Auswirkung auf das Mängelfolgenrecht. Diese gesetzliche Gewährleistung, die dem Kunden das Recht auf einen mangelfreien Drucker zusichert, bleibt davon völlig unberührt. Das Recht kann der Kunde zwar nur gegenüber seinem eigenen Verkäufer geltend machen, doch der Händler wird defekte Geräte an den Hersteller zurückgeben. Am Ende ist es deswegen der Druckerproduzent, der sich mit den Gewährleistungsansprüchen auseinandersetzen muss. Und der muss in der Regel nachweisen, dass die fremde Tinte ursächlich für den Fehler ist. Da das nur sehr schwer möglich ist, verzichten die Hersteller meist auf größere Auseinandersetzungen. Foto: Fotolia.de
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